Öffentliche Beteiligung die Zweite

Öffentliche Beteiligung die Zweite

§ 1 Absatz 7 BauGB sieht vor, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Hierauf hat die Gemeinde also bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu achten. Es gilt dabei das Gebot der Abwägungsbereitschaft. Dieses besagt, dass die Gemeinde offen sein muss für sämtliche möglichen Planungsvarianten. Die Gemeinde sollte also etwa nicht von Anfang an auf eine bestimmte Planung festgelegt sein.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB konnten nun bei bob.sh ein weiteres Mal Stellungnahmen zum B-Planentwurf und F-Planänderung abgegeben werden. Und ein weiteres Mal wurden Stellungnahmen, bei denen bewusst eine „offene Auslegung“ durch den Verfasser gewünscht war, indem er diese bei der Stellungnahme als „ich möchte, dass meine Stellungnahme bei BOB.SH online für andere Beteiligte einsehbar ist, damit diese meine Stellungnahme mitzeichnen können. Mein Name wird dabei nicht genannt.“ gekennzeichnet hatte, nicht öffentlich sichtbar gemacht. Einmal mehr wird dadurch sehr deutlich, dass Transparenz und Bürgerbeteiligung in der Gemeinde nicht gewollt ist.

Wie bei der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung hier nun Stellungnahmen die der BI zur zur Verfügung gestellt wurden. Wer mag darf uns seine Stellungnahmen ebenfalls zur Veröffentlichung schicken.

Nr.: 1030 – Einreichungsdatum: 01.01.2023
Nr.: 1038 – Einreichungsdatum: 01.01.2023
Nr.: 1039 – Einreichungsdatum: 01.01.2023
Nr.: 1046 – Einreichungsdatum: 05.01.2023

Wie mit den Stellungnahmen engagierter Bürger aber auch der Träger der öffentlichen Belange nun Seitens der Gemeinde umgegangen wird, wird die kommende Sitzung der Gemeindevertretung zeigen. Werden die Einwendungen der Bürger in der großen Breite wie in früheren Beteiligungen schlicht ignoriert? Ein offensichtlicher und ergebnisrelevanter Abwägungsausfall bezüglich der verkehrlichen Erschließung während der gesamten Bauleitplanung liegt doch auf der Hand und müsste bei einem Beschluss doch automatisch zu einer Rechtswidrigkeit des B-Plan führen.

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